6 - Unterlassungsdelikt: Exkurs zur unterlassenen Hilfsleistung [ID:30474]
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Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast, mit dem wir nun

den Komplex unterlassen vollständig abschließen wollen.

Wir haben im letzten Podcast ja schon das unechte Unterlassungsdelikt abgeschlossen

mit den letzten Prüfungspunkten Rechtswidrigkeit Schuld.

Und jetzt wollen wir also diesen gesamten Unterlassungskomplex abschließen, indem wir

noch einen kurzen Exkurs zum Merkmal bzw. zum Tatbestand der unterlassene Hilfeleistung

in § 323c machen wollen.

§ 323c, die unterlassene Hilfeleistung eigentlich streng genommen nur § 323c Absatz 1, denn

nur der Absatz 1 ist ein echtes Unterlassungsdelikt, jetzt als Gegenstück zu einem unechten Unterlassungsdelikt.

Wir hatten das kennen gelernt, § 323c formuliert als Tathandlung schon im Tatbestand des besonderen

Teils ein Unterlassen und erfordert auch, anders als die unechten Unterlassungsdelikte,

keine Garantenstellung.

Das heißt, jedermann kann Täter des 323c sein, das ist eine allgemeine Solidaritätspflicht,

die hier den Mitmenschen auferlegt wird, bei Unglücksfällen, bei gemeinen Gefahren Hilfe

zu leisten.

Das heißt, wir haben auch Absatz 1 als unechtes Unterlassungsdelikt.

Demgegenüber ist der erst 2017 eingefügte Absatz 2 kein Unterlassungsdelikt, sondern

stellt mit den Behindern von Rettungsmaßnahmen ein aktives Tun unter Strafe.

Wir werden das dann nachher auch gleich sehen, weil wir uns auch kurz mit dem Absatz 2 behandeln,

der zwar nicht so richtig hier herpasst, sozusagen, aber wenn wir über den 323c sprechen, dann

handeln wir ihn natürlich auch insgesamt gleich ab.

Verortet ist der Paragraph 323c bei den allgemeingefährlichen Delikten, das heißt, bei denjenigen Straftaten,

die nicht nur Individualinteressen bedrohen, sondern Güter der Gemeinschaft.

Nun ist es natürlich so, dass die konkrete Person, der in einer konkreten Situation

keine Hilfe geleistet wird, eine individuelle Person ist und ihre individuellen Interessen,

Leib, Leben in Gefahr sind, die Einordnung bei den allgemeingefährlichen Delikten erfolgt

deswegen, weil die Tatsituation innerhalb derer keine Hilfe geleistet wird, zumindest

teilweise, das werden wir sehen, auch eine allgemeingefährliche Situation sein kann.

So, nun im Einzelnen zum Absatz 1, zu der klassischen unterlassenen Hilfeleistung.

Bis 2017 hatte der Paragraph 323c überhaupt nur diesen einen Absatz, deswegen hat sich

das mit der Überschrift auch der unterlassenen Hilfeleistung so gehalten.

Werfen wir zunächst mal einen Blick in den Wortlaut.

Hier heißt es, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet,

obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche

Gefahr und ohne Verletzung anderer

wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Geldstrafe bedroht. Was haben wir hier also

für Tatbestandsmerkmale? Wir haben

zunächst als Tatsituation entweder ein

Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr

oder Not. Von einem Unglücksfall sprechen

Ereignisse das erhebliche Gefahren für

Personen, das heißt insbesondere für die

körperliche Unversehrtheit oder auch für

bedeutende Sachwerte mit sich

bringt oder zumindest mit sich zu

bringen droht.

Typische Situationen können etwa sein,

jemand bricht zusammen mit einem Herz-

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:15:46 Min

Aufnahmedatum

2021-03-31

Hochgeladen am

2021-03-31 11:57:42

Sprache

de-DE

Tags

Garantenstellung Unterlassungsdelikt unterlassene Hilfeleistung echtes Unterlassungsdelikt
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