Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast, mit dem wir nun
den Komplex unterlassen vollständig abschließen wollen.
Wir haben im letzten Podcast ja schon das unechte Unterlassungsdelikt abgeschlossen
mit den letzten Prüfungspunkten Rechtswidrigkeit Schuld.
Und jetzt wollen wir also diesen gesamten Unterlassungskomplex abschließen, indem wir
noch einen kurzen Exkurs zum Merkmal bzw. zum Tatbestand der unterlassene Hilfeleistung
in § 323c machen wollen.
§ 323c, die unterlassene Hilfeleistung eigentlich streng genommen nur § 323c Absatz 1, denn
nur der Absatz 1 ist ein echtes Unterlassungsdelikt, jetzt als Gegenstück zu einem unechten Unterlassungsdelikt.
Wir hatten das kennen gelernt, § 323c formuliert als Tathandlung schon im Tatbestand des besonderen
Teils ein Unterlassen und erfordert auch, anders als die unechten Unterlassungsdelikte,
keine Garantenstellung.
Das heißt, jedermann kann Täter des 323c sein, das ist eine allgemeine Solidaritätspflicht,
die hier den Mitmenschen auferlegt wird, bei Unglücksfällen, bei gemeinen Gefahren Hilfe
zu leisten.
Das heißt, wir haben auch Absatz 1 als unechtes Unterlassungsdelikt.
Demgegenüber ist der erst 2017 eingefügte Absatz 2 kein Unterlassungsdelikt, sondern
stellt mit den Behindern von Rettungsmaßnahmen ein aktives Tun unter Strafe.
Wir werden das dann nachher auch gleich sehen, weil wir uns auch kurz mit dem Absatz 2 behandeln,
der zwar nicht so richtig hier herpasst, sozusagen, aber wenn wir über den 323c sprechen, dann
handeln wir ihn natürlich auch insgesamt gleich ab.
Verortet ist der Paragraph 323c bei den allgemeingefährlichen Delikten, das heißt, bei denjenigen Straftaten,
die nicht nur Individualinteressen bedrohen, sondern Güter der Gemeinschaft.
Nun ist es natürlich so, dass die konkrete Person, der in einer konkreten Situation
keine Hilfe geleistet wird, eine individuelle Person ist und ihre individuellen Interessen,
Leib, Leben in Gefahr sind, die Einordnung bei den allgemeingefährlichen Delikten erfolgt
deswegen, weil die Tatsituation innerhalb derer keine Hilfe geleistet wird, zumindest
teilweise, das werden wir sehen, auch eine allgemeingefährliche Situation sein kann.
So, nun im Einzelnen zum Absatz 1, zu der klassischen unterlassenen Hilfeleistung.
Bis 2017 hatte der Paragraph 323c überhaupt nur diesen einen Absatz, deswegen hat sich
das mit der Überschrift auch der unterlassenen Hilfeleistung so gehalten.
Werfen wir zunächst mal einen Blick in den Wortlaut.
Hier heißt es, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet,
obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche
Gefahr und ohne Verletzung anderer
wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bedroht. Was haben wir hier also
für Tatbestandsmerkmale? Wir haben
zunächst als Tatsituation entweder ein
Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr
oder Not. Von einem Unglücksfall sprechen
Ereignisse das erhebliche Gefahren für
Personen, das heißt insbesondere für die
körperliche Unversehrtheit oder auch für
bedeutende Sachwerte mit sich
bringt oder zumindest mit sich zu
bringen droht.
Typische Situationen können etwa sein,
jemand bricht zusammen mit einem Herz-
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:15:46 Min
Aufnahmedatum
2021-03-31
Hochgeladen am
2021-03-31 11:57:42
Sprache
de-DE